Über uns

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:
e. V. VSUM Verein zur Förderung eines selbstbestimmten Umgangs mit Medien
Fockygasse 33, 1120 Wien
Vertreten durch: Golli Marboe, Obmann
Kontakt: office@vsum.tv
Registereintrag: Eintragung im Vereinsregister. ZVR: 856974080
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV: Golli Marboe, VSUM, Fockygasse 33, 1120 Wien, office@vsum.tv
Quelle: https://www.e-recht24.de

Vorstand

  • Obmann

  • Rechnungsprüfer

Vereinsstatuten

Registereintrag: Eintragung im Vereinsregister. ZVR: 856974080
Stand: 08.04.2016

In den gesamten Statuten wurde im Sinne einer besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung eines selbstbestimmten Umgangs mit Medien“.

(2) Er hat seinen Sitz in 1120 Wien, Fockygasse 33/1 und erstreckt seine Tätigkeit von Österreich ausgehend zunächst auf Europa, mittelfristig aber auch auf andere Regionen der Welt.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Vereinszweck
Der Verein „Verein zur Förderung eines selbstbestimmten Umgangs mit Medien“ – dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist – möchte einen Beitrag leisten, dass das Medienbewusstsein in unserer Gesellschaft im Sinne demokratischer Grundwerte gestärkt wird.

Dieses Ziel wird in drei Richtungen verfolgt:
(1) Mit der Forderung nach Einführung eines verpflichtenden Schulunterrichts- Stoffes / -Gegenstandes „Medienerziehung“ in Pflichtschulen und ggf. auch schon in Kindergärten. 

(2) Mit der Förderung des Verständnisses und der Bedeutung von öffentlich – rechtlichen Rundfunkanstalten in demokratischen Gesellschaften. 

(3) Mit einer Auszeichnung für Produzenten, die Filme und Medienprojekte in hoher Qualität (in einem öffentlich-rechtlichen Sinne) herstellen. 


Das erste Ziel des Vereins „Verein zur Förderung eines selbstbestimmten Umgangs mit Medien“- besteht in der Einführung von verpflichtender Schulunterrichtszeit für das Thema „Medienerziehung“. Jedenfalls in Pflichtschulen, besser noch ab dem Kindergarten sollten Kinder und Jugendliche auf den Umgang mit Medien aller Art vorbereitet werden. Vom kritischen Lesen einer Boulevard Zeitung, über den Umgang mit social media bis hin zu etwaigen zukünftigen Formen digitaler Kommunikation.

Für Erwachsene wird ergänzend dazu an Veranstaltungsreihen zum Thema „Bedeutung und Wert der öffentlich – rechtlichen Rundfunkanstalten“ gearbeitet.

Mindestens alle zwei Jahre werden mit der Vergabe eines Fernsehpreises Produzenten gewürdigt, die sich um die Herstellung qualitativ hochwertiger TV Programme annehmen. Durch die Würdigung dieser Programme soll die Bedeutung von hochwertigen Fernseh- und Medienproduktionen für ein demokratisches Bewusstsein in unserer Gesellschaft hervorgehoben werden.

Zur Einhaltung der oben beschriebenen Vorhaben wird neben den Organen des Vereins auch ein Beirat eingerichtet.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs (2) bis Abs (3) angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mitteln erreicht werden. 

(2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind: 

a. die Erarbeitung pädagogischer Materialien für den Einsatz in Kindergärten und Schulen
b. die Organisation von Veranstaltungen zur Förderung des Vereinszweckes
c. die mindestens alle zwei Jahre stattfindende Vergabe eines Fernsehpreises
d. die Einrichtung einer Website 

(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a. Mitgliedsbeiträge 

b. Subventionen und Förderungen

c. Sponsoren

d. Erträge aus Vereinsveranstaltungen 


§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Mitglieder des Beirats (Beiratsmitglieder). 

(2) Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich an der Tätigkeit des Vereins voll beteiligen. 
Fördernde Mitglieder sind solche, die den Vereinszweck durch die Leistung eines Mitgliedsbeitrages fördern.
Beiratsmitglieder unterstützen den Verein durch deren Fachkompetenz und den entsprechenden inhaltlichen Input. 


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen über 18 Jahre sowie juristische Personen werden. 

(2) Über die Aufnahme von allen Arten von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 

(3) Bis zur Entstehung des Vereins entscheiden die Gründer über die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern. Die Mitgliedschaft wird erst mit rechtswirksamer Entstehung des Vereins wirksam. 


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum 10. August erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden, wobei der Tag der Postaufgabe maßgeblich ist.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied welches mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als drei Monate in Verzug ist und schriftlich gemahnt wurde ohne Angabe weiterer Gründe aus dem Verein ausschließen. Die Verpflichtung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss aus dem Verein kann außerdem vom Vorstand bei grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten ausgesprochen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, der Beirat und der Rechnungsprüfer.

§ 9: Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. 

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangung des Rechnungsprüfers statt. 

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E- Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. 

(5) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 

(6) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 

(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann in dessen Verhinderung der an Jahren älteste Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 


§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über die Tagesordnungspunkte;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands;

d) Entlastung des Vorstands;

e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, seinen Stellvertretern, dem Kassier und dem Schriftführer. 

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. 

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. 

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von einem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist. 

(6) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 7) und Rücktritt (Abs. 8). 

(7) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. 

(8) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam

§ 12: Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; 

(2) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung; 

(3) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den Rechnungsabschluss; 

(4) Verwaltung des Vereinsvermögens; 

(5) Aufnahme und Ausschluss von allen Arten von Vereinsmitgliedern; 
 (6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins; 

(7) Vertretung des Vereins nach Außen. 


§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Vorstands
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Stellvertreter unterstützen den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. 

(2) Der Obmann und seine Stellvertreter vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns oder einer seiner Stellvertreter und der Unterschrift des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. 

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. 

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. 
 (6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. 

(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. 

(8) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns einer seiner Stellvertreter. 


§ 14: Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus einer Gruppe fachkundiger und mit dem Medienalltag befasster Persönlichkeiten. 

(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand ernannt. 

(3) Mit ihrer Fachkompetenz überprüfen die Beiräte mindestens einmal jährlich die Qualität der vom Verein organisierten und unterstützten Projekte. Danach übermitteln die Beiräte dem Vorstand einen entsprechenden Bericht zur Einschätzung der Arbeit. 


§ 15: Die Rechnungsprüfer
(1) Die Generalversammlung wählt für die Dauer von 6 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Diese können – müssen aber nicht – Vereinsmitglied sein, dürfen aber jedenfalls keinem anderen Organ des Vereins als der Generalversammlung angehören. 

(2) Den beiden Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 


§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

(2) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. 

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. 


§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins zur Förderung eines selbstbestimmten Umgangs mit Medien (im folgenden „VsUM“ genannt)

Geltungsbereich
VsUM erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen VsUM und dem Kunden/der Kundin, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird. Abweichende Bedingungen werden nur anerkannt, wenn VsUM diesen selbst ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden/der Kundin werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Den AGB des Kunden/der Kundin widerspricht VsUM ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGB des Kunden/der Kundin bedarf es nicht.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

Veranstaltungen
Diese AGB umfassen alle Arten von Veranstaltungen, für die VsUM Anmeldungen entgegennimmt. Dies beinhaltet sowohl physisch stattfindende Veranstaltungen, als auch Online-Kurse und andere online distributierte oder abgehaltene Veranstaltungen, und dies unabhängig davon, ob diese live oder voraufgezeichnet abgehalten werden. Die folgenden Punkte sind demnach auf sämtliche von VsUM angebotenen Veranstaltungsangebote anzuwenden.

Anmeldungen
Anmeldungen zu Veranstaltungen werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens berücksichtigt. VsUM nimmt Anmeldungen zu seinen Veranstaltungen ausschließlich über das auf der Website angezeigte Anmeldeformular entgegen.

Für die Veranstaltungen gelten Mindest- und Maximalteilnehmerzahlen. Besteht eine Veranstaltung aus einer Reihe von Veranstaltungen, ist die Anmeldung zu dieser – sofern nicht Einzelanmeldungen angeboten werden – nur in ihrer Gesamtheit möglich, verabsäumte Veranstaltungen können nicht kostenlos nachgeholt werden.

Veranstaltungsort
Der Veranstaltungsort wird jeweils mit der Ausschreibung einer Veranstaltung bekannt gegeben. Die Kosten für die Anreise sind von der Teilnehmerin/dem Teilnehmer selbst zu tragen.

Veranstaltungsbeitrag

Der Veranstaltungsbeitrag ist vor Veranstaltungsbeginn zu entrichten, andernfalls ist die Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen. Skonti können nicht in Abzug gebracht werden. Teilzahlungen können nur vor Veranstaltungsbeginn vereinbart werden. Bei einem späteren Einstieg in eine Veranstaltung ist eine Ermäßigung des Veranstaltungsbeitrages nicht vorgesehen, dasselbe gilt bei einem vorzeitigen Ausstieg.
Im Veranstaltungsbeitrag sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, die Kosten für die Verpflegung oder Nächtigung nicht enthalten.

Skripten, Arbeitsunterlagen
Für einige Veranstaltungen stehen den Teilnehmern/innen Skripten oder Lernunterlagen zur Verfügung, die, sofern nicht anders bekanntgegeben, grundsätzlich im Veranstaltungsbeitrag inkludiert sind und zu Veranstaltungsbeginn ausgegeben werden. Die von VsUM zur Verfügung gestellten Unterlagen dürfen nicht vervielfältigt, verbreitet, feilgehalten, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder in Verkehr gebracht werden.

Bild-, Video und Tonaufnahmen
Das Anfertigen von Bild-, Video- und Tonaufnahmen vom Lernmaterial, von Vorträgen oder von Personen während der Veranstaltungen und Prüfungen ist ausnahmslos untersagt.

Änderungen im Veranstaltungsprogramm/Veranstaltungsabsage
Aufgrund der langfristigen Planung sind organisatorisch bedingte Programmänderungen möglich. Ebenso hängt das Zustandekommen einer Veranstaltung von einer Mindestteilnehmerzahl ab. Bei einem Ausfall einer Veranstaltung durch unvorhergesehene Ereignisse besteht kein Anspruch auf Durchführung (von Teilen 
einer) der Veranstaltung. Ersatz für entstandene Aufwendungen und sonstige Ansprüche gegenüber VsUM sind daraus nicht abzuleiten. Dasselbe gilt für kurzfristig notwendige Terminverschiebungen bzw. Terminplanänderungen.

Muss eine Veranstaltung abgesagt werden, erfolgt eine abzugsfreie Rückerstattung von bereits eingezahlten Veranstaltungsbeiträgen. Die Rückzahlung erfolgt durch Überweisung auf ein von dem/der Teilnehmer/in schriftlich bekanntgegebenes Konto.

Stornobedingungen

Stornierungen von gebuchten Veranstaltungen können nur schriftlich (auch per E-Mail) oder persönlich entgegengenommen werden. Die Stornierung wird mit dem Tag des Einlangens bei VsUM wirksam. Es gelten grundsätzlich nachstehende Stornobedingungen:

Stornierungen bis 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn sind kostenfrei.
Bei Stornierungen ab 13 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn sind 100 % des Veranstaltungsbeitrages (dies gilt auch im Fall vereinbarter Teilzahlungen). Die Stornogebühr entfällt, wenn von dem Teilnehmer/der Teilnehmerin ein/e Ersatzteilnehmer/in nominiert wird, der/die die Veranstaltung besucht und den Veranstaltungsbeitrag leistet. Der ursprüngliche Teilnehmer/Die ursprüngliche Teilnehmerin bleibt jedoch für die Kurskosten haftbar.